20 JAHRE LEGITAS VON EHREN

Rechtsanwältin und Abogada Kristina von Ehren ergänzt seit dem 1.11.2003 als Spezialistin für spanisches und deutsches Erbrecht und spanische Immobilienkäufe die Kompetenz-bereiche des LEGITAS Netzwerkes. 

Wir gratulieren Ihrer Einzelkanzlei LEGITAS von Ehren zum 20 jährigen Jubiläum! Zuvor war Rechtsanwältin von Ehren langjährig in der spanischen Sozietät Roca Junyent Advocats für den German Desk verantwortlich im Erb-, Immobilien- und Gesellschaftsrecht.  

Ihr Kommentar zum Jubiläum bei LEGITAS:

„Ich freue mich, als Einzelkanzlei seit nunmehr 20 Jahren der LEGITAS Kooperation anzugehören! Nach meiner Rück-kehr nach Deutschland im Jahr 2003, war das Netzwerk und die Struktur von LEGITAS für meine weitere berufliche und private Lebensplanung genau das Richtige, um professionelle Rahmen-bedingungen für die Gründung meiner Einzelsozietät zu erhalten. LEGITAS bot und bietet uns Mitgliedern einen ansprechenden Außenauftritt unter der Marke LEGITAS, ein Netzwerk mit spezialisierten und versierten Kolleginnen und Kollegen, die Möglichkeit des ständigen Erfahrungs- und Rechts-Austausches sowie einen einheitlich ausgestalteten professionellen Kanzlei- und Internet-Auftritt. Als Einzel-Anwältin konnte ich mich immer auf LEGITAS verlassen, was die Vereinbarkeit zwischen Beruf und Familie (ich bekam im Laufe der Zeit drei Kinder) wesentlich erleichterte. Ich freue mich auf viele weitere Jahre im LEGITAS Verbund!“

 

LEGITAS von Ehren
Burchardstr. 24
20095 Hamburg
Deutschland

Telefon: 040 823 10 137
Fax: 040 823 10 138
Email: k.v.ehren[at]legitas.de



Nutzungsentschädigungsansprüche für Alleinnutzung des einzigen Familien-Pkws

Bei dem einzigen einem Ehepaar zur Verfügung stehenden und auch gemeinschaftlich genutzten Kraftfahrzeug handelt es sich regelmäßig um einen Haushaltsgegenstand. Können sich die Ehegatten im Rahmen der Ehescheidung nicht darüber einigen, wer das Kfz behalten soll, so entscheidet das zuständige Familiengericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung festsetzen.Vor der Trennung der Eheleute besteht ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse grundsätzlich kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für einen Haushaltsgegenstand, da von einem wechselseitigen Recht der Eheleute auf kostenfreie Nutzung auszugehen ist. Nach der Trennung setzt ein Entschädigungsanspruch eine vorhergehende Geltendmachung eines Anspruchs auf gerichtliche Zuweisung und eine vorhergehende Zahlungsaufforderung gegenüber dem Nutzer des Fahrzeugs voraus.

Beschluss des OLG Frankfurt vom 06.07.20184 WF 73/18

 

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Wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Wolters.

 

 

Christoph Wolters | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Familienrecht

LEGITAS Wolters | Rechtsanwälte

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