Nutzungsentschädigungsansprüche für Alleinnutzung des einzigen Familien-Pkws

Bei dem einzigen einem Ehepaar zur Verfügung stehenden und auch gemeinschaftlich genutzten Kraftfahrzeug handelt es sich regelmäßig um einen Haushaltsgegenstand. Können sich die Ehegatten im Rahmen der Ehescheidung nicht darüber einigen, wer das Kfz behalten soll, so entscheidet das zuständige Familiengericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung festsetzen.Vor der Trennung der Eheleute besteht ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse grundsätzlich kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für einen Haushaltsgegenstand, da von einem wechselseitigen Recht der Eheleute auf kostenfreie Nutzung auszugehen ist. Nach der Trennung setzt ein Entschädigungsanspruch eine vorhergehende Geltendmachung eines Anspruchs auf gerichtliche Zuweisung und eine vorhergehende Zahlungsaufforderung gegenüber dem Nutzer des Fahrzeugs voraus.

Beschluss des OLG Frankfurt vom 06.07.20184 WF 73/18

 

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Christoph Wolters | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Familienrecht

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