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von Martin Diefenbach, LL.M., Rechtsanwalt in Düsseldorf
Insbesondere bei einer vom Erblasser über mehrere Jahre angeordneten Dauertestamentsvollstreckung wird ein Testamentsvollstrecker von den Erben regelmäßig zur Auskunft über einzelne Fragen im Zusammenhang mit dem Nachlassbestand aufgefordert werden. Sofern der Testamentsvollstrecker diesbezüglich nicht bereits durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses im Sinne des § 2215 BGB entsprechende Informationen schuldet, so ist die Frage, inwieweit er auch über lebzeitige Zuwendungen (Schenkungen u.ä.) des Erblassers an einzelne Erben oder außerhalb des Nachlasses stehende Personen zur Auskunft verpflichtet ist.
Über diese Frage hatte das Landgericht (LG) Münster kürzlich zu entscheiden, wobei der Verfasser dieses Aufsatzes in dem Verfahren eine minderjährige Erbin gegen den Testamentsvollstrecker zu vertreten hatte. In dem entsprechenden Klageverfahren verlangte die Erbin (Klägerin) von dem Testamentsvollstrecker Auskunft über vermögenswerte Zuwendungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten an bestimmte Personen veranlasst hatte.
1.) Hintergrund dessen war, dass die (Mit-)Erben von den Pflichtteilsberechtigten (zur Berechnung ihrer Pflichtteilsansprüche) zunächst auf Auskunft über den Nachlassbestand nach § 2314 BGB in Anspruch genommen worden waren.
Im Einzelnen verlangten die Pflichtteilsberechtigten von der Klägerin und den Miterben dabei sowohl Auskunft über den realen Nachlass mittels eines Bestandsverzeichnisses wie auch Informationen über den sogenannten fiktiven Nachlass (also über lebzeitige Zuwendungen des Erblassers, insbesondere über Schenkungen sowie über Lebensversicherungsverträge bzw. sonstige Verträge zu Gunsten Dritter).
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der gegen Sie gerichteten Ansprüche waren die Erben mithin auf entsprechende Informationen des Testamentsvollstreckers, der im Besitz aller relevanten Unterlagen des Erblassers war (insbesondere Bankunterlagen, Versicherungspolicen u.ä.), angewiesen.
Nachdem die Erben den Testamentsvollstrecker von ihrer eigenen Inanspruchnahme durch die Pflichtteilsberechtigten in Kenntnis gesetzt hatten, forderte ihn die klagende Erbin zunächst außergerichtlich auf, Auskunft über die von dem Erblasser veranlassten lebzeitigen Zuwendungen zu erteilen.
Die Klägerin verlangte von dem Testamentsvollstrecker dabei insbesondere Auskunft über vom Erblasser veranlasste Schenkungen und von diesem abgeschlossene Lebensversicherungsverträge bzw. sonstige Verträge zu Gunsten Dritter.
Der Testamentsvollstrecker ignorierte dieses Auskunftsbegehren der Erben, so dass die Klägerin auf gerichtliche Hilfe angewiesen war.
2.) Die klagende Erbin vertrat in diesem Verfahren die Ansicht, dass der Testamentsvollstrecker bei der Verpflichtung der Erben zur Auskunftserteilung gegenüber den Pflichtteilsberechtigten insoweit mitzuwirken hat, als dass er den Erben die Erteilung der erforderlichen Informationen schuldet, insbesondere da der Testamentsvollstrecker im Besitz aller hierzu relevanten Unterlagen ist.
Die Klägerin trug dabei vor, dass die Erben aufgrund der ihnen fehlenden Informationen nicht in der Lage seien, die Auskunftsansprüche der Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen. Mangels eigenen Nachlassverwaltungsrechts seien sie auf die Mitwirkung des beklagten Testamentsvollstreckers angewiesen.
Insbesondere zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche stehe den Erben ein Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Mitteilung der vom Erblasser veranlassten lebzeitigen Zuwendungen zu.
Dieser Ansicht der Erben schloss sich das Landgericht Münster in einem Beschluss vom 02. März 2011 an. Aus Sicht des Gerichts war die Rechtsverfolgung seitens der klagenden Miterbin auch nicht rechtsmissbräuchlich. Insofern wertete das Gericht den Umstand als maßgeblich, wonach der Testamentsvollstrecker im Besitz derjenigen Unterlagen ist, aus denen sich Zahlungen und Leistungen, auf die sich das Auskunftsbegehren der Pflichtteilsberechtigten bezog, ergeben (Beschluss des LG Münster vom 02. März 2011, Aktenzeichen 16 O 250/10).
Das Gericht stärkte damit die Position von Erben, die regelmäßig auf die Kooperationsbereitschaft eines Testamentsvollstreckers angewiesen sind, um eigene Verpflichtungen gegenüber Dritten zu erfüllen. Sofern der Testamentsvollstrecker seinen Mitwirkungspflichten nicht freiwillig nachkommt, kann er im Einzelfall gerichtlich hierzu angehalten werden. In diesen Fällen ist zudem eine Schadensersatzverpflichtung des Testamentsvollstreckers zu prüfen.
3.) Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass ein Erbe grundsätzlich für das Fehlverhalten eines Testamentsvollstreckers haftet. Insofern wird ein Testamentsvollstrecker quasi wie ein Erfüllungsgehilfe des Erben anzusehen sein, so dass der Erbe entsprechend § 278 BGB für das Verhalten des Testamentsvollstreckers einzustehen hat. Erben, die in einer wie zuvor beschriebenen Konstellation von Pflichtteilsberechtigten wegen Informationserteilung bezüglich des Nachlasses in Anspruch genommen werden, sollten – schon zur Vermeidung der eigenen Haftung - den Testamentsvollstrecker (notfalls per Klage) zur Mitwirkung bei der Auskunftserteilung auffordern.
Der Verfasser ist Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker nach den Zertifizierungsrichtlinien der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V., Bonn. Rechtsanwalt Martin Diefenbach berät sowohl Testamentsvollstrecker bei ihrer Geschäftstätigkeit als auch Erben, die sich im Konflikt mit einem Testamentsvollstrecker befinden. Bei Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Martin Diefenbach unter diefenbach@legitas.de oder telefonisch unter 0211 – 936 540 0 zur Verfügung.
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