SCHNELLSUCHE

Finden Sie einen LEGITAS-Anwalt in Ihrer Nähe.




Christoph Wolters, Rechtsanwalt

(von Rechtsanwalt Christoph Wolters)

Eine Vielzahl aller Testamente ist fehlerhaft und/oder  unvorteilhaft. So wird oft der Unterschied zwischen Erben und Vermächtnisnehmern oder Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis übersehen. Dies kann zu unerwünschten Streitigkeiten. Erst kürzlich hatte sich das Landgericht Magdeburg in einem von mir vertretenen Fall mit dieser Problematik zu beschäftigen.

Wenn ein Erblasser bestimmt, dass ein Erbe einen bestimmten Gegenstand erhalten soll, so gehen die meisten Menschen davon aus, dass es sich hierbei um Vorausvermächtnis handelt, sodass dieser den Gegenstand zusätzlich erhält. Doch weit gefehlt. Trifft der Erbe keine weiteren Aussagen, warum er genau diesen Gegenstand dem Erben extra zuwenden will, erhält der Erbe diesen Gegenstand nicht zusätzlich, sondern in Anrechnung auf dessen sonstigen Erbanteil.

Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 1990 bereits entschieden, dass sich beim Erblasser der Begünstigungswille feststellen lassen muss, also ob er dem Erben einen Mehrwert zukommen lassen will. Ist dies der Fall, so der BGH, dann ist von einem Vorausvermächtnis auszugehen. Um diesen Willen zu erkunden, wird zunächst auf den Wortlaut des Testamentes abgestellt. In dem von mir vertretenen Fall hatte der Sohn im Gegensatz zu seiner Schwester zeitlebens unentgeltliche Leistungen für seine Mutter erbracht, was diese auch im Testament erwähnt hat, sodass letztendlich der Prozess gewonnen werden konnte.

Dies zeigt aber umso deutlicher, wie wichtig die richtige Abfassung von Testamenten ist.

Generell gelten aber auch weitere formelle Erfordernisse: 

Ein in Deutschland rechtsgültiges Testament muss vom Erblasser eigenhändig verfasst und unterschrieben sein, sofern es nicht notariell beurkundet ist. Testamente, die von einer dritten Person handschriftlich verfasst und vom Erblasser dann unterschrieben werden, sind nichtig. Auch wenn nur Teile eines Testaments maschinenschriftlich verfasst, führt dies in der Regel zur Nichtigkeit. Bei einem nichtigen Testament tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein, genau das, was der Erblasser mit dem Testament vermeiden wollte.

Auch sind Fälschungen nie ganz ausgeschlossen. Bei gefälschten Testamenten handelt es sich meist um solche, bei denen die Handschrift und die Unterschrift nachgeahmt wurden. Der Nachweis einer Fälschung ist schwierig, aber nicht unmöglich. In der Regel wird sich die Frage im nachlassgerichtlichen Verfahren durch ein Schriftsachverständigengutachten klären lassen. Für die sachverständige Untersuchung ist es äußerst hilfreich, wenn umfangreiches, vom Erblasser stammendes Vergleichsmaterial im Original vorhanden ist, das vor oder nach dem Testament entstanden ist. Entscheidend sind häufig auch folgende Fragen: Wie war der Gesundheitszustand des Erblassers zur Zeit der Entstehung? Ein nicht mehr geistig gesunder Mensch kann kein wirksames Testament verfassen. Man spricht hier von Testierunfähigkeit.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, ist bei einem Rechtsanwalt gut aufgehoben. Wir ermitteln Ihren Bedarf und zeigen Lösungsmöglichkeiten auf, damit Ihr Wille testiert wird.

LEGITAS Wolters berät Sie gerne. Sprechen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular.

LEGITAS GmbH
Grimm 8
20457 Hamburg
Tel. 040 / 3252 8530
Fax. 040 / 3252 8531
info@legitas.de