|
Aufgrund der finanziell prekären Situation auf dem spanischen Wirtschaftsmarkt wurde per Königliches Gesetzdekret (Real Decreto-ley) 13/2011 vom 16. September 2011 die Vermögenssteuer wieder eingeführt.
Es soll sich dabei um eine nur vorübergehende Maßnahme handeln, die (rückwirkend) für 2011 und für 2012 gelten soll. Fälligkeitstermin dieser Steuer ist der 31.12.2011 und 31.12. 2012. Die genaue Regelung zur Einführung dieser Steuer und die gesetzlichen Einzelheiten sind dabei den Autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) überlassen.
Von der Regelung sollen die mittleren Vermögen verschont bleiben, weswegen die Steuer grundsätzlich erst ab einem Steuerfreibetrag von 700.000 Euro zum Tragen kommt – sofern die jeweilige Autonome Region nicht einen anderen Steuerfreibetrag festgesetzt hat. (In Madrid liegt dieser z.B. wesentlich geringer, nämlich bei 112.000 Euro).
Der Vermögenssteuer unterliegen unter anderem Immobilien, Aktien, Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte. Bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage sind Immobilien, die dauerhaft selbst bewohnt werden (sog. vivienda habitual) bis zu einem Wert von 300.000 Euro steuerbefreit. Berechnungsgrundlage für die Vermögenssteuer auf Immobilien ist der höchste der drei folgenden Werte: Katasterwert, beurkundeter Kaufpreis oder der im Rahmen einer Schätzung der Finanzbehörde festgelegte Wert.
Die Steuersätze liegen zwischen 0,2 und 2,5 %.
Die Steuer ist auch von Nicht-Spaniern (sog. no residentes) zu zahlen, die Vermögenswerte wie Immobilien, Bankkonten etc. in Spanien besitzen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang insbesondere für Nicht-residente, dass sie - unter Androhung eines Bußgelds von € 1000 bei Nichtbefolgung - vor Ablauf der Steuererklärungsfrist einen Repräsentanten in Spanien benennen, der die Steuererklärung vertretungshalber einreicht. Es ist für Deutsche daher ratsam, mit ihren Steuerbüros in Spanien Kontakt aufzunehmen, um dort rechtswirksam die hinreichenden Befugnisse zur Abgabe der Steuererklärung zu erteilen (so Ziffer 2 des Gesetzes, welche den Artikel 6 des Einkommens- und Vermögenssteuergesetzes modifiziert). Die Steuererklärung erfolgt bei einem steuerlich bereinigten Vermögen (d.h. nach Abzug von Freibeträgen und Steuerrückerstattungen) von 700.000 – 2 Mio. Euro im Wege der sog. Selbstveranlagung (autoliquidación) und ab 2 Mio. Euro durch förmliche Steuererklärung.
Empfehlung: Spanische Steuerexperten empfehlen Ihnen, die bis zum Jahr 2008 eingereichten Vermögens-Steuererklärungen in Ihren Akten dahingehend zu kontrollieren, ob Sie überhaupt vermögenssteuerpflichtig waren bzw. mit welchen Steuerbemessungswerten Ihr Vermögen in den Steuererklärungen aufgeführt wurden um Widersprüche in der Steuererklärung für 2011 zu vermeiden. Immobilieneigentümer, die bis 2008 vermögenssteuerpflichtig waren, aber jetzt unter die Steuerfreibetragsgrenze fallen und somit nicht veranlagt werden können, sollten ihren Steuerberatern die jeweiligen Belege zum Nachweis des Immobilienwerts (Kaufurkunde, Erbschaftsannahmeurkunde, Grundsteuerbescheid etc.) übermitteln, damit Nachfragen der Steuerbehörde hinreichend bedient werden können.
Den spanischen Gesetzestext des Real Decreto-ley 13/2011 de 16 de septiembre finden Sie hier ->
Bei Fragen und Beratungsbedarf wenden Sie sich an Rechtsanwältin und Abogada Kristina von Ehren
|