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Das Mitglieder-Rundschreiben des Vorstandes der KV-Nordrhein vom 29. Juni 2010 an alle Niedergelassenen - „Reform der Reform zum 1. Juli 2010“ - verdeutlicht, dass auch diese „Reform“ zu einer weiteren Verschlechterung der Honorarsituation etlicher Praxen führt. Zugleich offenbart es die Handlungsunfähigkeit der KV.
Die Vertragsärzte sollten ihre Interessen und das Wohl ihrer Praxen nicht länger allein in die Hände der KV’en legen, sondern selbst alle eigenen juristischen Möglichkeiten ausloten.
Die KVNO berichtet, dass sich im Vergleich zum Quartal III/09 trotz Nachbesserung nochmals eine Verschlechterung der Honorarsituation einstellen wird – und das, obwohl aus den Honorartöpfen nun neben den Regelleistungsvolumen (RLV) auch die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen ( QZV) berechnet werden. Die QZV sollen die übermäßige Ausweitung der freien Leistungen steuern, die bislang vor Ermittlung der RLV von der Gesamtvergütung abgezogen wurden. Beabsichtigt ist die Stabilisierung der RLV, da es nach deren Einführung zu einer regelrechten „Flucht“ in die Abrechnung von Leistungen außerhalb der RLV kam.
Reform? Insolvenzgefahr!
Dieser Hebel setzt aber erneut allein auf der Verteilungsebene innerhalb der KV an. So wünschenswert die aktuellen Korrekturen auch sind, werden sie auf unabsehbare Zeit dennoch keine zusätzlichen GKV-Gelder in das ohnehin unterfinanzierte Honorarsystem der niedergelassenen Ärzte fließen lassen. Leistungsgerechte Bezahlung und Honorargerechtigkeit bleiben in weiter Ferne. Und darüber hinaus stellt der Vorstand der KVNO ausdrücklich fest, dass viele Praxen …“mit den für das 3. Quartal 2010 zu erwartenden Umsätzen in die Insolvenz getrieben werden könnten.“
Allein diese Worte aus dem Munde der für die Verteilung der Gesamtvergütung verantwortlichen Körperschaft dokumentieren einerseits die Brisanz der Lage und andererseits die bisher mangelhafte Arbeit für die eigenen (Pflicht-) Mitglieder.
Wurden die Vertragsärzte von der KV seit Anfang 2009 zunächst auf weitere Reformen vertröstet, so wird nun bereits Ende Juni 2010 vom Vorstand mitgeteilt, dass auch die aktuelle Reform zum 1. Juli 2010 keine Verbesserungen, sondern weitere Verschlechterungen mit sich bringt.
Die eingelegten Widersprüche gegen die RLV-Bescheide haben somit bisher überhaupt keine Wirkung erzielt; die Bereitschaft der Ärzte, die KV’en weiter verhandeln zu lassen anstatt über die Rechtsmittel zu entscheiden, hat sich nicht bezahlt gemacht.
Stattdessen muss der Vorstand der KVNO im aktuellen Mitglieder-Rundschreiben einräumen, dass die verschiedenen Nachbesserungsversuche …„Umverteilungen in erheblichem Ausmaß bewirkt und für ein nicht enden wollendes Chaos und weitere Verunsicherung gesorgt…“ haben. Dabei bleibt das eigene Unvermögen, die Verteilung maßgeblich im Interesse der nordrheinischen Ärzteschaft mitzugestalten, schlicht unerwähnt. Tatsächlich wäre es ureigenste Aufgabe der KV gewesen, den eklatanten Benachteiligungen der Ärzteschaft in den Bezirken Nordrhein und Westfalen-Lippe zeitig durch gezieltes und interessengerechtes Verhandeln entgegenzusteuern. Die niedergelassen Ärzte in NRW stehen sich nun deutlich schlechter, als beispielsweise ihre Kolleginnen und Kollegen in Niedersachsen oder Berlin.
Das Rundschreiben der KVNO endet mit dem (an sich selbst gerichteten) Schlachtruf:
„Es reicht! Wir werden deshalb Folgendes tun: Wir werden alle uns offen stehenden Klagemöglichkeiten voll ausschöpfen“.
Der Rechtskundige vermisst hier jedoch Hinweise auf den Klagegegner und das Klagebegehren der KV. Auch mit einiger juristischer Phantasie findet sich kein geeigneter gerichtlicher Rechtsschutz gegen einen Beklagten, der für die mangelhaften Honorarreformen und die zum Teil Existenz gefährdende Honorarsituation rechtlich verantwortlich gemacht werden könnte. Freilich kann die KV nicht gegen sich selbst klagen.
Gleichwohl wird durch diese Darstellung der KVNO der Eindruck erweckt, der niedergelassene Arzt könne sich auf „seine KV“ verlassen und sei durch rechtliche Maßnahmen der KV selbst und unmittelbar geschützt.
Das Gegenteil ist der Fall.
Die von Einkommenseinbußen betroffenen Ärztinnen und Ärzte, die einzelnen Fachgruppen und deren Verbände sollten sich darüber bewusst werden, dass sie nicht im rechtsfreien Raum agieren und rechtliche Werkzeuge nur den KV’en an die Hand gegeben wären. Solche mag es zwar geben, doch kommen sie allenfalls zwischen den Vertragspartnern zum Tragen. Rechte unmittelbar zu Gunsten bedrohter Praxen können die KV’en nicht einklagen.
Rechtsschutz nur durch Klage
Vielmehr sind eigene gerichtliche Klagemöglichkeiten zu prüfen und auszuschöpfen. Gegner für den niedergelassenen Arzt kann in Vergütungsfragen nur die eigene KV sein. Der vertragsärztliche Vergütungsanspruch richtet sich ausschließlich gegen diese.
Mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentarien kann nicht nur Druck auf die KV dahingehend ausgeübt werden, nunmehr effektiv, Ziel gerichtet und möglichst erfolgreich zu verhandeln. Es werden auch die noch immer ausstehenden Entscheidungen über die bereits tausendfach eingelegten Widersprüche zwingend forciert.
Für den effektiven vertragsärztlichen Rechtsschutz bedarf es zunächst der fristgerechten Einlegung eines Widerspruchs gegen alle belastenden KV-Abrechnungsbescheide bzw. gegen die Bescheide über die RLV (ab 3. Quartal 2010 mit QZV). Erst der auf den Widerspruch von der KV zu erlassende Widerspruchsbescheid bildet die Grundlage einer Klage.
Bisher wurden RLV-Widersprüche meistens zurückgestellt, selten beschieden. Eine durchgängige Praxis der KV-en ist hier nicht ersichtlich.
Sobald der Arzt gerichtlich vorgehen will, muss er auf den Erlass eines formellen Widerspruchsbescheides drängen. Wo die KV bisher ohne zureichende Gründe noch nicht entschieden hat, ist eine Untätigkeitsklage in Betracht zu ziehen. Nur damit können die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage geschaffen werden.
Deren Erfolgsaussichten lassen sich nicht allgemeingültig prognostizieren, sie hängen vom individuellen Sachverhalt (u. a. Facharztgruppe, Praxisstruktur und –besonderheiten) ab.
Das Prozesskostenrisiko kann zuvor eingegrenzt werden und dürfte sich vergleichsweise gering halten lassen. Rechtliche Anknüpfungspunkte für den Erfolg der Klage gibt es aufgrund der aktuellen Situation und Rechtslage genügend. Dabei wird zu prüfen sein, an welchen Stellen die Umsetzung der Honorargrundsätze und der Reformen durch die KV-en rechtsfehlerhaft erfolgte.
Nicht „zum Jagen tragen lassen“
Keinesfalls sollte man die Unabhängigkeit der Gerichte dahingehend unterschätzen, dass Entscheidungen – wie fälschlicherweise häufig publiziert wird - aufgrund gesellschaftlicher Tragweite und Kostendruck im GKV-System einseitig zu Lasten der Ärzteschaft getroffen würden. Der Sicherstellungsauftrag der KV-en für die vertragsärztliche Versorgung, der Grundsatz der Honorargerechtigkeit, Existenz bedrohende Umsatzeinbußen verbunden mit Praxisschließungen, eingetretener oder drohender Ärztemangel und mehr oder weniger offen eingestandenes Organisationsversagen der KV-en als vertragsärztliche Selbstverwaltungskörperschaft müssen auch von den Gerichten zur Kenntnis genommen werden und in ein Urteil wertend einfließen.
Sandra Borchert, Ref. jur.
Jörg Holzmeier, Rechtsanwalt Kontakt
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