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Rechtsanwältin und Mediatorin Wencke Kuhs

Der Schadensfall

Unternehmen sind tagtäglich darauf angewiesen, dass ihre Produkte zu den eigenen Kunden transportiert werden. Die meisten können dabei aus der Praxis über Ärger bei der Abwicklung von Transporten berichten. Denn welcher Unternehmer hat es nicht schon einmal erlebt, dass seine Ware dem Empfänger nicht zum vereinbarten Zeitpunkt geliefert wurde oder gar beschädigt ankommt?

Dazu ein Beispiel aus der Praxis: Ein deutsches Unternehmen aus der Chemiebranche hat eine Produktanfrage aus Jordanien erhalten. Um ins Geschäft zu kommen, vereinbaren die beiden Firmen, dass das deutsche Unternehmen 1t einer Flüssigchemikalie kostenlos innerhalb von 10 Tagen nach Jordanien schickt. Im Gegenzug dazu übernimmt die jordanische Firma den Transport, d.h. die Beauftragung der Spedition sowie Zahlung der Transportkosten. Zur einfacheren Abwicklung soll sich die deutsche Firma mit dem Büro einer internationalen Spedition in Deutschland in Verbindung setzen, um den Abholtermin direkt abzustimmen. Die Ware wird wie vereinbart beim Hersteller abgeholt, dann aber nach Ägypten transportiert und nicht nach Jordanien. Dort trifft sie schließlich über Umwege mit 3-wöchiger Verspätung ein. Bei Anlieferung weigert sich das jordanische Unternehmen, die Ware abzunehmen und die Transportkosten zu zahlen, da es die Ware aufgrund der Verspätung nicht mehr in seinen Produktionsablauf integrieren kann. Die Spedition verlangt nun die Transportkosten von der deutschen Firma, die sie für die eigentliche Auftraggeberin hält. Die deutsche Firma lehnt die Übernahme der Transportkosten ab, da sie sich nicht als Auftraggeberin erachtet, und verlangt im Gegenzug von der Spedition Kostenersatz für den Rücktransport der Ware sowie Ersatz des Schadens aus entgangenem Gewinn, da die jordanische Firma vom Kauf weiterer Ware Abstand genommen hat. Die Spedition entgegnet dem deutschen Unternehmen, dass sie ihr gerne die Ansprüche gegen die Frachtunternehmen, die den Transport ausgeführt haben und von denen die deutsche Firma nun zum ersten Mal erfährt, abtritt.

Im Schadensfall sieht man sich häufig auf einmal in der Situation, dass man weder weiss, welche Rechte man überhaupt bei einem Verspätungsschaden oder der Beschädigung der versandten Ware geltend machen kann, noch an wen man sich richten muss: an den Spediteur oder an das Unternehmen, das den Transport ausgeführt hat?

Rechtslage

Rechtlich gesehen ist zwischen dem Spediteur und dem ausführenden Frachtführer zu unterscheiden. Entgegen der landläufigen Meinung muss nämlich ein Spediteur nicht über Transportfahrzeuge verfügen und den Transport selbst ausführen. Anders als der Frachtführer, dessen Verpflichtung in der Durchführung des Transports besteht, ist der Spediteur nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Transporterfolg herbeizuführen. Er hat lediglich die Pflicht, die Versendung des Gutes zu besorgen, also den Transport zu organisieren. Deswegen wird er auch als „Architekt des Transports“ bezeichnet.

Rechtsbeziehungen beim Speditionsvertrag:  

Versender

(Verkäufer als Auftraggeber)

 

Speditionsvertrag

Spediteur, § 453 HGB

z.B. Kaufvertrag

 

                    Frachtvertrag

Empfänger

(Käufer)

 

Frachtführer

Der Spediteur ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, den Transport selbst durchzuführen. Er schließt Frachtverträge mit den Transportunternehmen, die dann die Ware zum Empfänger befördern. Es besteht keine Vertragsbeziehung zwischen dem Empfänger und dem Spediteur, auch wenn der Empfänger die Kosten des Transports trägt, sondern nur zwischen Versender und Spediteur! Grundsätzlich ist diejenige Partei Versender, die den Auftrag geben hat, die Ware an einen anderen Ort zu transportieren. Dabei ist nicht ausschlaggebend, wer die Ware übergibt, da dies auch durch einen Dritten erfolgen kann. Entscheidend ist, wer dem Spediteur den Auftrag erteilt hat. Handelte derjenige dabei als Vertreter für einen anderen, muss dies nach außen erkennbar sein. Im Ausnahmefall können Empfänger und Auftraggeber auch personenidentisch sein.

Pflichten des Spediteurs

Rein gesetzlich schuldet der Spediteur gegenüber dem Auftraggeber nur die Organisation der Beförderung, § 453 HGB. Dazu gehört:

  • die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
  • die Auswahl der ausführenden Unternehmen
  • den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge
  • Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer
  • Die Sicherung von Schadenseratzansprüchen des Versenders
  • Sonstige Leistungen wie Versicherung und Verpackung, Kennzeichnung des Gutes und seine Zollbehandlung nur, soweit dies zusätzlich vereinbart wurde.

Konkretisiert werden die Pflichten des Spediteurs durch die ADSp, die Allgemeinen Spediteurbedingungen, soweit sie Anwendung finden. Die Verpflichtung zur Organisation der Beförderung gliedert sich in folgende Einzelpflichten:

  • Auswahl der Frachtführer und Vertragsabschluß
  • Schnittstellenkontrolle
  • Quittungserteilung
  • Weisungsbefolgung
  • Verzollung
  • Auskunfts- und Hinweispflicht
  • Herausgabepflicht
  • Lagerung

Haftung des Spediteurs

Da der Spediteur gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist, den Transport selbst durchzuführen, hat dies Auswirkungen auf Haftung und Anspruchstellung im Schadensfall.

Denn der Spediteur haftet ohne eigenes Verschulden für Verlust oder Beschädigung des Transportgutes nur, wenn sich die Ware in seinem Gewahrsam befindet (sog. Obhutshaftung). Geht die Ware während des Transports durch das ausführende Frachtunternehmen verloren oder wird sie in dieser Zeit beschädigt, haftet der Spediteur, soweit ihm nachgewiesen werden kann, dass er seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation des Transportes verletzt hat (§ 461 Abs.2 HGB).

Der häufigste Fall in der Praxis ist jedoch die verspätete Ankunft der Ware beim Empfänger: Hier haftet der Spediteur für die Einhaltung von Lieferfristen nur, wenn diese vorher mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart worden sind (11 ADSp). Kalendermäßig fixierte Fristen gelten also lediglich bei besonderer Vereinbarung. Liegt keine Vereinbarung vor, besteht auch keine Garantie für die Einhaltung von Lieferfristen. Weisungen des Auftraggebers, die Ware „sehr eilig“ oder „prompt“ zu befördern, kommt dabei nach Ansicht der Rechtsprechung kein Garantiecharakter zu. Ebenso wenig allein dem voraussichtlichen Ankunftstermin. Hier haftet der Spediteur nur, wenn er seine gesetzlichen Pflichten verletzt hat.

Soweit der Spediteur allein den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er lediglich für die sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten Dritten (sog. Auswahlverschulden, 22 ADSp).

Haftung des ausführenden Transportunternehmens (Frachtführerhaftung)

In diesen Fällen bleibt dem Auftraggeber, meist Verkäufer, der gegenüber seinem Kunden hinsichtlich der rechtzeitigen Lieferung unbeschädigter Ware haftet, oft nichts anderes übrig als seine Ansprüche gegen den Frachtführer geltend zu machen. Hier treten in der Praxis häufig Beweisprobleme auf, da zunächst einmal dargelegt werden muss, dass die Ware beschädigt wurde oder verloren gegangen ist als sie sich im Gewahrsam des jeweiligen Frachtführers befand (sog. Obhutshaftung des Frachtführers). Dies gestaltet sich schwierig, da der Versender als Auftraggeber meist nur Kontakt zum Spediteur hatte und damit keinen weiteren Einblick in den Transportverlauf.

Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung einer Lieferfrist vorliegt, haftet das ausführende Transportunternehmen dafür, dass das Gut innerhalb einer angemessenen Frist abzuliefern ist. Die gesetzliche Haftung ist hier also weiter als die des Spediteurs. Der Begriff „angemessene Frist“ ist dabei auslegungsbedürftig und kann im Einzelfall je nach den Umständen zwischen mehreren Tagen und Wochen variieren. Maßgeblich ist die Frist, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtung der gegebenen Umstände zuzubilligen ist. Zu berücksichtigen sind dabei alle vorhersehbaren Umstände wie die Art des Beförderungsmittels, die Beschaffenheit der Transportwege, die Belastung der Transportwege, vorhersehbare Hindernisse (z.B. Fahrverbote, Ruhezeiten), etc. Dass unter Zugrundelegung dieser Faktoren der Begriff „angemessene Lieferzeit“ eine relativ grosse Spannbreite aufweist, ist offensichtlich und führt in der Praxis und vor Gericht immer wieder zu Problemen.

Die Praxis: Haftung des Spediteurs als Frachtführer

Doch worin besteht das eigentliche Interesse des Verkäufers als Auftraggeber? Für ihn ist in der Praxis wichtig, dass seine Ware zu einem vorab fest vereinbarten, möglichst günstigen Preis beim Käufer ankommt. Dies ist der Fall der Fixkostenspedition. Sie ist heutzutage der Regelfall in der Speditionspraxis. Voraussetzung ist eine Festpreisvereinbarung zwischen Spediteur und Versender, d.h. dass als Vergütung ein fester Preis vereinbart wird, der die Beförderung einschließt.

Im Fall der Fixkostenspedition wie auch in zwei weiteren Fällen, nämlich zum einen wenn der Spediteur den Transport selbst durchführt (sog. Selbsteintritt des Spediteurs) oder, wenn das Gut im Sammeltransport (sog. Sammelladungsspedition) versendet wird, gibt der Gesetzgeber dem Spediteur die weiterreichenden Pflichten eines Frachtführers (s.o.).

Nur in diesen Fällen haftet der Spediteur also auch für  

  • den Transport des Gutes an den Bestimmungsort innerhalb der vereinbarten oder üblichen Frist, und
  • die Ablieferung beim Empfänger und Obhut über das Gut

 Tipps für die Beauftragung

Bei Beauftragung eines Speditionsunternehmens ist also  

  • vorab zu klären, welche Funktion der Spediteur im konkreten Fall übernimmt: Wird er den Transport mit eigenen Verkehrsmitteln durchführen oder wird er den Transport lediglich organisieren (z.B. wenn er über keine eigenen Fahrzeuge verfügt oder Ware per LKW, Bahn, Schiff und/oder Flugzeug transportiert werden muss, um zum Bestimmungsort zu gelangen) ?
  • darauf zu achten, dass eine Festpreisabsprache vereinbart wird, d.h., dass es sich um eine Fixkostenspedition handelt, oder der Spediteur den Transport, wenn möglich, selbst durchführt, damit er wie ein Frachtführer haftet
  • den Lieferzeitpunkt am besten kalendermäßig festzulegen (z.B. „……spätestens am 23.August“). Auf die Pflicht zur Einhaltung des genannten Lieferdatums sollte schriftlich ausdrücklich hingewiesen werden, wobei das besondere Interesse bzw. die Wichtigkeit der Lieferfristeinhaltung erkennbar sein sollte
  • darauf zu achten, dass nach aussen klar erkennbar wird, wer Auftraggeber des Transportes ist, und bei Auftragserteilung im Namen eines Dritten (z.B. des Empfängers) die Vertretung bekannt gemacht wird.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen Rechtsanwältin Wencke Kuhs gerne zur Verfügung Kontakt

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