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Von Rechtsanwalt Martin Diefenbach
Wird bei spekulativen Wertpapiergeschäften ein Kunde über die Risiken und verminderten Gewinnchancen nicht genügend aufgeklärt, haftet der Geschäftsführer oder Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft persönlich, wenn er den Geschäftsabschluss ohne hinreichende Aufklärung veranlasst oder bewusst nicht verhindert hat.
Eine Mandantin der Anwaltskanzlei LEGITAS Diefenbach ist im Jahr 2001 eine stille Beteiligung mit der damaligen Firma Intertrade Stocks & Derivate Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Neuss eingegangen. Die Anlegerin beabsichtigte, eine risikolose Anlage zur Alterssicherung abschließen, was sie in dem Beratungsgespräch, das zum Vertragsabschluss führte und von einem der Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich geführt worden war, auch deutlich machte.
Dem sicherheitsbewussten Ansinnen der Anlegerin stand das Geschäftsmodell der Firma Intertrade jedoch deutlich entgegen; denn die von den Anlegern eingenommenen Gelder wurden in spekulative Aktien- und Termingeschäfte investiert. Der Geschäftserfolg der Gesellschaft – und damit der Anleger – sollte auf den Erträgen aus den entsprechenden Spekulationsgeschäften beruhen. Die Gewinne sollten an die Anleger im Rahmen regelmäßiger Ausschüttungen weitergegeben werden. Hierüber und über das damit verbundene Verlustrisiko wurde die Anlegerin jedoch nicht ausreichend aufgeklärt.
Die Anlegerin investierte aufgrund des Beteiligungsvertrages in einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren einen Betrag von insgesamt 26.300,00 €. Im Gegenzug wurden ihr bis Mai 2004 Beträge in Gesamthöhe von 13.000,00 € ausgeschüttet. Weitere Ausschüttungen erfolgten aufgrund des Scheiterns des Geschäftsmodells der Firma Intertrade danach nicht mehr, so dass die Anlegerin den Beteiligungsvertrag kündigte und im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung ihrer Verlustsumme verlangte. Im April 2005 wurde beim Amtsgericht Düsseldorf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma Intertrade Stocks & Derivate Beteiligungsgesellschaft mbH beantragt. Der Antrag wurde jedoch mangels Masse abgewiesen.
Die Anlegerin verklagte nun den Geschäftsführer der Intertrade Stocks & Derivate Beteiligungsgesellschaft mbH, der seinerzeit das Beratungsgespräch, das zur Beteiligung geführt hatte, auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.
Dieser Klage gaben sowohl das Landgericht Düsseldorf (Az. 7 O 306/07) als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-6 U 125/09) – nach einer erfolglosen Berufungseinlegung des beklagten Geschäftsführers – statt. Der Beklagte wurde verurteilt, im Wege des Schadensersatzes gemäß § 826 BGB an die Anlegerin die vollständige Differenz zwischen den Einzahlungen und Ausschüttungen zu erstatten sowie ihr die notwendig gewordenen Anwaltskosten zu ersetzen.
Die Gerichte haben eine sittenwidrige Schädigung der Anlegerin – und damit einen Anspruch auf Schadensersatz – angenommen, weil der Geschäftsführer der Intertrade Stocks & Derivate Beteiligungsgesellschaft mbH seine geschäftliche Überlegenheit gegenüber der in Kapitalanlagesachen unerfahrenen Anlegerin missbraucht habe. Er war als Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Anlegerin vor Vertragsschluss schriftliches Aufklärungsmaterial über die von der Beteiligungsgesellschaft ausgeführten Spekulationsgeschäfte zur Verfügung gestellt wird. Diese Aufklärungspflicht hatte er nicht erfüllt.
Nach Ansicht der aufgerufenen Gerichte hatte es der beklagte Geschäftsführer der Firma Intertrade versäumt, dafür hinreichend Sorge zu tragen, dass die angeworbenen Kapitalgeber über den wahren Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Als Geschäftsführer der Intertrade wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, sicher zu stellen, dass bei der Anwerbung von Kapitalgebern diese vor Abschluss der Beteiligungsverträge ausreichend auf die Risiken des Geschäftsgegenstandes hingewiesen werden; insbesondere hätten die Investoren darüber informiert werden müssen, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Intertrade im Handel mit Termingeschäften und damit im Abschluss hochriskanter Spekulationsgeschäfte lag. Dieser Verpflichtung kam der beklagte Geschäftsführer nicht nach.
Die Düsseldorfer Gerichte verwiesen dabei auf die ständige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet sind, Kaufinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich in die Lage zu versetzen, sowohl die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie wie auch den Umfang des Verlustrisikos richtig abzuschätzen.
Der Geschäftsführer einer Kapitalanlagegesellschaft, der ohne gehörige Aufklärung des Kunden Optionsgeschäfte abschließt oder – wie hier – stille Beteiligungen an einer Gesellschaft vermarktet, deren Geschäftsgegenstand auf die Durchführung von
Terminkontrakten gerichtet ist, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet dem Kapitalgeber gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz.
Durch das von Rechtsanwalt Martin Diefenbach von der Anwaltskanzlei LEGITAS Diefenbach geführte Verfahren gegen den Geschäftsführer der Intertrade Stocks & Derivate Beteiligungsgesellschaft mbH konnten die Rechte der Anlegerin, schadlos gestellt zu werden, erfolgreich gewahrt werden.
Bei Fragen zum Kapitalanlagerecht steht Ihnen Rechtsanwalt Martin Diefenbach aus Düsseldorf gern zur Verfügung.
Rechtsanwaltskanzlei LEGITAS Diefenbach
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