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Droht eine neue Abmahnwelle?
Geschäfte über das Internet abzuwickeln wird immer alltäglicher. Dadurch eröffnen sich neue Vertriebswege, so dass immer mehr Unternehmen eigene E-Shops einrichten, um ihre Waren auf dem Markt anzubieten.
Um den Anschluss nicht zu verpassen, richten auch Kleinunternehmen und einzelne Gewerbetreibende schnell eine eigene Homepage ein, auf der sie ihre Waren oder Dienstleistungen anbieten. Zum Schutz werden dann zwar eigene Geschäftsbedingungen für den Verkauf im Internet aufgenommen, diese aber oft aus Kostengründen von anderen Anbietern einfach abgeschrieben.
Doch hier ist Vorsicht geboten: Denn gerade im Bereich b2c (Verbrauchsgüterkauf) gelten strenge Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers, die wenig Spielraum für die individuelle Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen lassen.
Gleichzeitig hat nun der BGH in einem aktuellen Urteil (I ZR 34/08) entschieden, dass auch Unternehmen die Verkaufsbedingungen ihrer Konkurrenz abmahnen dürfen, soweit diese unwirksame Vertragsklauseln enthalten. Dies war bislang umstritten.
Die Abmahnbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Mitbewerber könnte daher zu einer neuen Abmahnwelle führen.
Doch Achtung: Nicht jede Abmahnung ist zulässig!
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