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Rechtsanwältin Susanne Lauten

Neue BGH-Rechtsprechung

In zwei Entscheidungen vom 28.04.2010 hat der BGH im Bereich des Pflichtteilsrechts seine Rechtsprechung grundlegend geändert. Künftig wird es deutlich weniger attraktiv sein, mittels einer Kapitallebensversicherung Pflichtteilsansprüche naher Verwandter zu reduzieren. Hintergründe und Konsequenzen der Rechtsprechungsänderung werden im Folgenden erläutert.

Der sogenannte Pflichtteilsanspruch garantiert den nächsten Verwandten eines Menschen eine Mindestteilhabe an dessen Nachlass. So haben der testamentarisch enterbte Ehegatte sowie die testamentarisch enterbten Kinder, bzw. sollten keine Kinder vorhanden sein, die enterbten Eltern eines Verstorbenen (genannt Erblasser) gegenüber den Erben einen Anspruch auf Zahlung der Hälfte ihres jeweils gesetzlich vorgesehenen Erbteils. Nun hat der Erblasser die Möglichkeit, diesen Zahlungsanspruch zu reduzieren, indem er zu Lebzeiten eine Kapitallebensversicherung zugunsten einer dritten Person abschließt. Denn auf diese Weise fällt die Versicherungssumme, die beim Tod des Erblassers ausgezahlt wird, nicht in den Nachlass und kann also auch nicht Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs sein.

Damit nun aber nicht der in Deutschland unter verfassungsrechtlichem Schutz stehende Pflichtteilsanspruch vollständig ausgehöhlt werden kann, sieht das Gesetz eine weitere Sicherung der nächsten Verwandten vor: den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser beinhaltet das Recht des pflichtteilsberechtigten Verwandten, als Ergänzung zu seinem Pflichtteilsanspruch zusätzlich den Geldbetrag zu verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn man dasjenige dem Nachlass hinzurechnet, was der Erblasser innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor seinem Tod an Dritte verschenkt hat.

Es stellt sich bei Kapitallebensversicherungen des Erblassers zugunsten anderer Personen als seine nächsten Verwandten die Frage, um welchen genauen Betrag der Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten eigentlich zu ergänzen ist. Der BGH hielt in der Vergangenheit stets nur die vom Erblasser zu seinen Lebzeiten gezahlten Versicherungsprämien für ergänzungspflichtig, während andere Stimmen es bevorzugten, auf die erheblich höhere Versicherungssumme abzustellen. Mit seinen diesjährigen Entscheidungen geht der BGH nun einen dritten Weg: er stellt auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung ab, ermöglicht aber dem Pflichtteilsberechtigten, im Einzelfall einen im Vergleich dazu höheren objektiven Verkehrswert nachzuweisen.

Im Ergebnis wird damit den Ehegatten, Kindern und ggf. Eltern des Erblassers ihre Mindestteilhabe am Nachlass in einem deutlich höheren Maß garantiert als in der Vergangenheit. Zugleich wird sich der nervliche und auch finanzielle Aufwand in streitigen Auseinandersetzungen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten erhöhen, da letztere ihr Recht auf Nachweis eines höheren Verkehrswertes wahrnehmen wollen werden. Hierfür werden teure Wertgutachten erforderlich sein, die letztlich aus dem Nachlass zu bezahlen sind und diesen für alle Beteiligten mindern.

Dennoch bleibt natürlich ein Rahmen, in dem es auch weiterhin für Erblasser möglich bleibt, den Pflichtteil missliebiger nächster Verwandten zu verringern. Denn der Differenzbetrag zwischen Rückkaufswert (oder höherem Verkehrswert) der Kapitallebensversicherung und der ausgezahlten Versicherungssumme bleibt weiterhin bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzung außen vor. Ferner sind weitere Gestaltungsmöglichkeiten für Erblasser vorhanden, die aber im Einzelnen gut durchdacht werden sollten.

 

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