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Welche Pflichten treffen den Verkäufer bei der Beauftragung von Transportunternehmen?
Einleitung
Beim Versenden ihrer Ware werden viele Unternehmen nicht nur insofern böse überrascht, da ihre Ware verspätet, beschädigt oder überhaupt nicht beim Käufer ankommt, sondern weil sie im Schadensfall oftmals selbst vom Transportunternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. So wurde zum Beispiel von der Rechtsprechung ein Mitverschulden des Versenders bejaht, weil er eine Wertdeklaration unterlassen bzw. von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens gegenüber dem Transportunternehmen abgesehen hatte. In einem anderen Fall wurde eine Schadensersatzpflicht des Auftraggebers gegenüber dem Frachtführer bejaht, da er den Hinweis unterlassen hatte, dass es sich bei einem Zirkusschwein um Gefahrgut im transportrechtlichen Sinne handle.
Auch den Versender kann also oftmals eine überraschende Haftung erheblichen Umfangs treffen. Es ist daher insbesondere im Transportrecht wichtig, seine genauen Pflichten als Auftraggeber zu kennen, um im Schadensfall nicht noch selbst ersatzpflichtig zu sein.
Rechtliche Grundlagen
Die Transportrechtsreform aus dem Jahre 1998 hat das deutsche Transportrecht vereinheitlicht und internationalen Vorgaben angepaßt. Leitbild ist das Frachtgeschäft, das die Grundlage für alle Arten des Transports bildet. Es erfasst den Straßen- und Eisenbahntransport, den nationalen Luftverkehr und den Transport mit dem Binnenschiff. Eine Differenzierung nach den einzelnen Verkehrsträgern wie nach alter Rechtslage gibt es nicht mehr. Die Pflichten des Auftraggebers ergeben sich daher aus den Bestimmungen über das Frachtgeschäft (§§ 407ff HGB). Bei internationalen Transporten wird jedoch das deutsche Frachtrecht durch die Bestimmungen der jeweils einschlägigen internationalen Abkommen wie z.B. der CMR für den LKW-Verkehr, dem Warschauer Abkommen für den Luftverkehr, der CIM beim Eisenbahntransport oder den Haager Regeln beim Seeverkehr verdrängt.<s> </s>Die Pflichten des Absenders richten sich dann nach diesen Bestimmungen. Die Grundlagen sind jedoch die gleichen.
Rechtsbeziehungen beim Frachtvertrag Absender | »»»» «««« | Frachtführer | Lieferung, meist aus Kaufvertrag | | Ablieferung des Gutes | | Empfänger | |
Durch den Abschluss des Frachtvertrages verpflichtet sich der Frachtführer, das Gut unbeschädigt zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den benannten Empfänger abzuliefern. Als Gegenleistung schuldet der Absender die Zahlung der vereinbarten Fracht. Als Absender gilt derjenige, der den Frachtführer im eigenen Namen und für eigene oder fremde Rechnung mit der Güterbeförderung beauftragt
Die Pflichten des Absenders
Hauptpflicht: Nebenpflichten:
a. Frachtzahlung a. Verpackungspflicht
b. Kennzeichnungspflicht
c. Informationspflicht
d. Verlade- und Entladepflicht
e. Urkundenvorlage
f. Frachtbrieferstellung
Hauptpflicht: Zahlung der Fracht
Hauptpflicht des Absenders ist die Zahlung der Vergütung. Daran ändert auch nichts die Absprache zwischen Käufer und Lieferant, dass die Fracht vom Empfänger bezahlt werde. Bis zur Bezahlung durch den Empfänger bleibt der Absender Schuldner der Vergütung.
Die Frachtvergütung ist bei Beendigung des Frachtauftrages, d. h. bei Zielerreichung und Ablieferung des Gutes beim Empfänger zu zahlen. Darüber hinaus hat der Frachtführer Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die z.B. durch nachträgliche Weisung des Absenders oder aufgrund außergewöhnlicher Situationen (z.B. Beförderungs- und Ablieferungshindernisse) entstanden sind.
Nebenpflichten
a. Pflicht zur Verpackung der Ware
Der Absender ist rechtlich zur Verpackung und Kennzeichnung des Gutes verpflichtet, soweit die Art der Ware dies erfordert – wenn diese also in unverpacktem Zustand nicht befördert werden kann.
Die Art der Verpackung richtet sich nach der Natur des Gutes und den Anforderungen der geplanten Beförderung. Auch muss sie so ausgestattet sein, dass dem Frachtführer kein Schaden entsteht. Sie muss dabei den Belastungen der vorgesehenen Beförderungsart gerecht werden. Dies bedeutet, dass Transportweg und Transportmittel sowie mögliche einwirkende Umstände wie Witterungseinflüsse und die Behandlung bei Umladung vorab bei der Bestimmung der Art der Verpackung berücksichtigt werden müssen. Dies ist insbesondere bei internationalen Warenlieferungen wichtig, wo die Verpackung ausreichend Schutz vor den klimatischen Einflüssen während des Transports und der Behandlung durch das Umladen bieten muss. So muss die Ware z.B. ein Herunterfallen von der Ladekante unbeschädigt überstehen können. Hilfreich ist hier die vorherige Information über die weltweite Einteilung der Beförderungsziele nach Gefahrenzonen.
Zu beachten sind: - Art und Zustand der geplanten Wegstrecke
- zu erwartende Einwirkungen auf das Gut während der Beförderung, z.B. durch Bremswirkungen und Fliehkräfte,
- klimatische Bedingungen wie Hitze, Kälte, Sonneneinstrahlung, Regen und Luftfeuchtigkeit
- Belastung durch mögliche Verschmutzung
- Ausreichender Schutz der Verpackung für Stauung, Umladung und sonstige Bewegung des Gutes
Für Schäden und Aufwendungen, die durch ungenügende Verpackung verursacht wurden, haftet der Absender unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft!
Ist die Ware nicht ausreichend oder angemessen verpackt, muss der Frachtführer den Absender hierüber informieren. Er ist zwar nicht verpflichtet, einen bestehenden Verpackungsmangel auszubessern oder das Gut zu verpacken, aber er kann sich weigern, den Transport auszuführen. Es kommt also nicht nur zu Verzögerungen beim Transport und einer damit verbundenen Verspätung bei der Auslieferung, sondern dem Frachtführer steht auch noch ein Anspruch auf Standgeld zu!
b. Kennzeichnung
Auch die Kennzeichnung des Gutes wird durch die Art der Ware (z.B. bei hoher Zerbrechlichkeit oder besonderer Diebstahlsgefahr) und des durchzuführenden Transportes (z.B. Transport durch mehrere Transportträger mit Auslandbezug) bestimmt. Üblicherweise werden die Packstücke mit Nummern, Zeichen oder mit Barcode versehen. Der Absender sollte sich also vorab über die für seine Ware geltenden Kennzeichnungsbestimmungen informieren, wie sie sich z.B. bei Gefahrguttransporten ergeben. Ist die Kennzeichnung unzureichend, haftet der Absender wie bei mangelhafter Verpackung verschuldensunabhängig.
Ein typischer Fall aus der Praxis ist, dass die Kennzeichnung der Ware aus einer vorherigen Beförderung nicht entfernt wurde (Neutralisierung) und somit das entsprechende Packstück nicht ordnungsgemäß für den neuen Transport gekennzeichnet ist. Kommt das Gut nun während des Transportes abhanden, haftet der Frachtführer nicht für den Verlust.
c. Informationspflichten des Absenders
Der Auftraggeber muss das Transportunternehmen rechtzeitig über die Gefährlichkeit der zu befördernden Ware informieren. Hier treffen ihn besondere Sorgfaltspflichten: Informationen über des Gefahrgut sind schriftlich zu erteilen und müssen die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen enthalten.
Der Begriff des gefährlichen Gutes ist im Frachtrecht (§ 410 HGB) weiter als der Gefahrgutbegriff der Gefahrgutvorschriften. Gefährliche Güter können im Einzelfall daher auch Tiere oder scharfkantige Metallträger sein, die keine Gefahrgüter im Sinne der Gefahrgutbestimmungen sind. Gemeint sind also Güter, von denen während des Transportes Gefahren für den Frachtführer, das Transportfahrzeug, andere Güter sowie Gefahren für Personen ausgehen können - also Gefahren aus der Eigenart des Gutes heraus.
Wichtig ist, dass die Information über die Gefährlichkeit des zu befördernden Gutes dem Transporteur vor Vertragsschluss mitgeteilt wird. Denn nur in diesem Fall schließt der Frachtführer den Vertrag in Kenntnis der Gefährlichkeit, d.h. er ist zur Leistung verpflichtet. Erhält er die Information erst vor Übernahme, steht ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Erfährt er erst nach der Übernahme von der Gefährlichkeit des Gutes, hilft auch keine Kündigung mehr: Er kann das gefährliche Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder im Notfall auch vernichten, ohne ersatzpflichtig zu werden. In diesem Fall steht ihm ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu.
d. Pflicht zur Verladung und Entladung
Das Gesetz erlegt dem Absender die Pflicht zur beförderungssicheren Ladung, Stauung, Befestigung sowie Entladung auf. Beim Verladen und Entladen geht es also um die Verbringung des Gutes auf und vom Beförderungsmittel. Unter Stauen und Befestigen wird das Einbringen und Sichern des Gutes im Laderaum des Transportmittels verstanden. Die konkreten Anforderungen an die Art der Verladung sind abhängig vom Transportgut und den Besonderheiten des Transportes. Hier sind u.a. die VDI-Richtlinien und die DIN-Vorschriften zu beachten (z.B. VDI-Richtlinien 2700 – Ladungssicherheit auf Straßenfahrzeu-gen; DIN 2701 – Ladungssicherheit auf Straßenfahrzeugen - Zurrmittel).
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Absender auch die Pflicht hat, das Transportgut zu entladen bzw. soweit er dies nicht selber vornehmen kann, für die Entladung Sorge zu tragen. Dies erfolgt z.B. durch entsprechende Vereinbarung mit dem Empfänger, der in der Regel als Käufer der Vertragspartner des Absenders ist.
Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs obliegt dahingegen dem Transportunternehmen. Dieses hat darauf zu achten, dass durch die Art der Beladung keine Wagenüberlastungen, Stabilitätsverluste oder Bremsbeeinträchtigungen auftreten.
e. Pflicht zur Aushändigung der Begleitpapiere
Der Absender hat dem Frachtführer alle für den Transport relevanten Informationen über das Gut sowie für seine amtliche Behandlung, insbesondere für die Zollabfertigung, zur Verfügung zu stellen, sei es in Form von Urkunden oder durch Erteilung von Auskünften. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, die Informationen bzw. Begleitpapiere des Absenders zu prüfen. Nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit hat er eine Hinweispflicht.
f. Frachtbrieferstellung
Der Frachtführer hat gegenüber dem Absender einen Anspruch auf Ausstellung des Frachtbriefs. Der Absender ist also verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen, wenn das beauftragte Transportunternehmen dies verlangt.
Mindestangaben in einem Frachtbrief: - Person des Absenders
- Person des Frachtführers
- Erteilung des Transportauftrages für ein bestimmtes Gut
- Spezifizierung der zu transportierenden Ware
- Eigenhändige Unterschrift des Absenders oder Unterschriftsnachbildung durch Druck oder Stempel
Der Frachtbrief muss nicht als Formular erstellt werden. Soweit er die genannten Mindestanforderungen in schriftlicher Form enthält, genügt jedes Papier!
Der Frachtbrief ist Beweisurkunde für: - Abschluß des Frachtvertrages
- seinen Inhalt, und
- die Übernahme des Gutes
Aus diesem Grund ist zu empfehlen, vom Frachtführer die Unterzeichnung des Frachtbriefes zu verlangen (beidseitig unterschriebener Frachtbrief).
Die Haftung bei Pflichtverletzung
Im Fall ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung, Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Frachtbriefs oder der Begleitpapiere, sowie bei fehlender Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes haftet der Absender, auch ohne eigenes Verschulden, gegenüber dem Frachtführer für:
- Schäden am Beförderungsmittel
- Schäden an Gütern Dritter
- Personenschäden, z.B. beim Fahrpersonal
- Schadensbeseitigungs- und Entsorgungskosten
- Vermögensschäden wegen Stillstand, Betriebsausfall, sonstigen Zusatzkosten
Diese sehr weite Haftung hat der Gesetzgeber auf 8,33 SZR je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt (Gewicht des Ladegutes plus Verpackung), soweit dem Absender nur Fahrlässigkeit, und kein Vorsatz oder Leichtfertigkeit, vorgeworfen werden kann.
Wenn Sie Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwältin Wencke Kuhs Kontakt
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