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Anemone v. Kap-herr Rechtsanwältin

Zum 01.01.2009 ist das neue Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen fasst Rechtsanwältin Anemone Freifrau von Kap-herr in folgendem Beitrag kurz zusammen:

 

1. Persönliche und sachliche Freibeträge:

Die persönlichen Freibeträge werden für alle Steuerklassen angehoben. Bisher lag der Freibetrag für Kinder bei 205.000 €. Jetzt liegt der Freibetrag bei 400.000 €. Ein Kind musste folglich bisher sein Erbe, wenn es den Wert von 300.000 € hatte, in Höhe von 95.000 € versteuern. Nach neuem Recht wäre das Erbe steuerfrei. Insgesamt ergibt sich folgende Darstellung der neuen Freibeträge:

 

 

Freibetrag bisher

Freibetrag neu

Ehegatten

307.000 €

500.000 €

Eingetragene Lebenspartner

5.200 €

500.000 €

Kinder, Kinder verstorbener Kinder

205.000 €

400.000 €

Enkel

51.200 €

200.000 €

Sonst. Personen d. Stkl. II
(z. B. Eltern)

51.200 €

100.000 €

Erwerber Stkl. II
(z. B. Geschwister, Neffen)

10.300 €

20.000 €

Erwerber Stkl. III
(Lebensgefährten)

5.200 €

20.000 €

Beschränkt Steuerpflichtige

1.100 €

2.000 €

 

2. Steuersätze:

Das Gesetz sieht ferner Änderungen beim Steuertarif vor. Während bei der Steuerklasse I nur Anpassungen an die EUR-Beträge vorgenommen wurden, erfahren Personen der Steuerklasse II und III eine deutliche Verschlechterung. So musste der Lebensgefährte (Steuerklasse III) einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu einem Wert von 52.000 € nach altem Recht mit einem Steuersatz von 17 % versteuern. Nach neuem Recht beträgt der Steuersatz satte 30 %. Wie die Steuersätze nach neuem Recht aussehen, wenn der Freibetrag überschritten wird, sehen Sie anhand der folgenden Tabelle:

 

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschließlich

 

Steuerklasse

 

I

II

III

                           75.000 €

7%

30%

30%

                         300.000 €

11%

30%

30%

                         600.000 €

15%

30%

30%

                       6.000.000 €

19%

30%

30%

                     13.000.000 €

23%

50%

50%

                     26.000.000 €

27%

50%

50%

 darüber

30%

50%

50%

 

3. Steuerbefreiungen:

Das selbst bewohnte Haus bleibt auch im Erbfall unabhängig vom Wert steuerfrei, wenn es an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner geht und der Nachfolger anschließend noch mindestens zehn Jahre darin wohnt. Das Gleiche gilt für Kinder, hier allerdings beschränkt auf eine Fläche von 200 Quadratmetern. Größere Wohnflächen werden mit dem übersteigenden Teil versteuert.


4. Grundvermögen

Grundvermögen ist nunmehr mit dem Verkehrswert anzusetzen, welcher mit Hilfe eines „typisierenden Bewertungsverfahren“ ermittelt werden soll. Je nach Art des Grundvermögens kommt das sog. Vergleichswertverfahren (Vergleich mit anderen Objekten), das Ertragswertverfahren (Formel aus Bodenwert und Ertragswert) oder das Sachwertverfahren zum Zuge. Der bisherige pauschale Abschlag in Höhe von 20 % bei unbebauten Grundstücken auf den Bodenrichtwert findet künftig keine Anwendung mehr. Begünstigt werden jedoch Mietobjekte, da von dem sich ergebenden Ertragswert ein Abschlag in Höhe von 10 % gewährt wird.

 

5. Unternehmensvermögen

Unternehmensvermögen ist begünstigungsfähig. Eine Steuerbegünstigung ist jedoch von bestimmten Wohlverhaltensregeln wie einer Betriebsfortführung und einer Lohnsummenfrist abhängig. Unternehmer dürfen dabei wählen, ob sie das begünstigte Vermögen zu 85 % nach einer eine Haltefrist von sieben Jahren oder nach zehn Jahren zu 100 % steuerfrei stellen wollen.

 

Zusammenfassung:

Zwar haben sich die Freibeträge erhöht, jedoch hat sich für Personen der Steuerklasse II und III der Steuersatz erheblich verschlechtert. Auch bei der Bewertung von Grundvermögen sind die meisten Begünstigungen weggefallen, weshalb auch hier zukünftig mit einer höheren Bewertung gerechnet werden muss. Das Unternehmensvermögen ist zwar begünstigungsfähig, jedoch an teilweise hohe Voraussetzungen geknüpft. So wird der Unternehmer zum Beispiel in Zukunft nicht mehr so flexibel in der Anpassung der Personalstruktur sein, wenn er den Verschonungsabschlag in voller Höhe behalten will.

 

Wenn Sie eine Beratung im Hinblick auf Testamentsgestaltung und Unternehmensnachfolge unter Berücksichtigung der aktuellen Reformen zur Erbschaftssteuer wünschen, wenden Sie sich an Rechtsanwältin Anemone v. Kap-herr.

www.legitas.de/kapherr

 

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