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Welche Ansprüche stehen dem Auftraggeber im Schadensfall gegen das Transportunternehmen zu?
Die Transportbranche boomt. Durch die Ausdehnung des internationalen Handels und einer zunehmenden internationalen Arbeitsteilung weist die Branche die weltweit höchsten Wachstumsraten auf. Aus diesem Grund gibt es den „klassischen“ Spediteur heutzutage kaum noch: Betrachtet man das Leistungsangebot moderner Transportunternehmen, bieten diese ein breites Spektrum an Logistikleistungen bis hin zu Supply Chain Management und E-Logistik an. Der Transport selbst tritt dabei zwar mehr und mehr in den Hintergrund und stellt nur noch einen Bestandteil von Beschaffungs-, Produktions-, Lager- und Distributionslogistik dar. Probleme im Ablauf führen hier jedoch unmittelbar zu Störungen des gesamten Systems. Im Zeitalter von Outsourcing und Produktionsprozessen, bei denen die einzelnen Vorgänge wie in einem Uhrwerk aufeinander abgestimmt sind, ist die Haftung des Transportunternehmens für Verlust, Beschädigung oder verspätete Lieferung der Ware wichtiger denn je.
Rechtliche Einordnung
Rechtliche Grundlage für die Haftung ist das Frachtrecht, da in den meisten Fällen der Beauftragung einer Spedition der Transport zu einem fest vereinbarten Preis durchgeführt wird (Fixkostenspedition), der Spediteur den Transport selbst vornimmt (Selbsteintritt) oder das Gut im Sammeltransport versandt wird (Sammelladungsspedition). In diesen Fällen gibt das Gesetz dem Spediteur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers.
I. Die Pflichten des Frachtführers
I. Hauptpflichten: II. Nebenpflichten:
- Transport des Gutes an den - Pflicht zur Einholung von Weisungen Bestimmungsort innerhalb verein- bei Abliefer- und Beförderungshindern. barter oder üblicher Frist - Auskunfts- und Informationspflicht - Ablieferung beim Empfänger - Besondere vertraglich vereinbarte Pflichten wie z.B. Nachnahme und Obhut über das Gut - Mitwirkung bei Frachtbrieferstellung
Transportpflicht
Der Frachtführer hat das Transportgut in vollständigem und unbeschädigtem Zustand innerhalb der vereinbarten oder üblichen Zeit an den Zielort zu liefern. An der Empfangsstelle hat er die Ware ggf. gegen Vorlage bestimmter Dokumente oder Zahlung abzuliefern.
Praxistipp: Bei Vertragsschluß ist darauf achten, dass die Ablieferungsstelle so genau wie möglich bezeichnet wird. Es sollte also z.B. auch das Stockwerk angeben werden, da es ansonsten genügen kann, wenn das Gut nur am (Haupt-) Eingang abgegeben wird.
Lieferfrist
Der Frachtführer hat die Beförderung innerhalb der festgelegten Lieferfrist zu bewirken.
Praxistipp: Es ist zu empfehlen, einen kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, ggf. mit Angabe der Uhrzeit, schriftlich festzulegen und in den Frachtbrief einzutragen. So besteht zum einen Klarheit, bis wann die Ware spätestens geliefert werden soll, denn nicht immer verstehen beide Parteien unter „baldmöglichst“ das Gleiche. Zum anderen löst die Beweiskraft des Frachtbriefs eine Vermutungswirkung hinsichtlich der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben aus.
Haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen, bemisst sich die Lieferfrist für den Transport nach der Zeit, die einem sorgfältigen Frachtführer vernünftigerweise unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände, wie z.B. Zustand der Ware, usw., zuzubilligen ist.
Wird das Gut weder in der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage beträgt (bei grenzüberschreitender Beförderung 30 Tage) gilt die Ware laut Gesetz als unwiderleglich verloren. Der Transport ist damit gescheitert und der Frachtführer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Informations- und Auskunftspflicht
Vielen Unternehmen ist nicht bekannt, dass sie als Auftraggeber während des gesamten Transportes der ausführenden Frachtfirma gegenüber weisungsberechtigt sind. Sie können also jederzeit bestimmen, dass das Gut z.B. nicht ausgeliefert wird oder an einen anderen Empfänger übergeben werden soll. Bei Beförderungs- und Ablieferhindernissen ist der Frachtführer sogar verpflichtet, den Absender darüber zu informieren und Weisungen einzuholen, wenn er sich nicht schadensersatzpflichtig machen möchte.
Sonstige vertragliche Pflichten
Als weitere Pflichten des Frachtführers können die Parteien z.B. vereinbaren: die Einziehung von Nachnahmen, die Vor-, Zwischen- oder Nachlagerung des Gutes bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen, die besondere Betreuung z.B. bei Gefrierguttransporten, usw..
Mitwirkung beim Frachtbrief
Auf Verlangen des Absenders ist der Frachtführer dazu verpflichtet, den Frachtbrief zu unterschreiben. Dies löst die Beweisvermutung hinsichtlich der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben aus.
II. Ansprüche des Auftraggebers
Haftung
Die typischsten Schäden während des Transportverlaufs sind Lieferfristüberschreitungen und Substanzschäden (darunter fällt der Teil- und Totalverlust sowie die Beschädigung der Ware). Für sie haftet der Frachtführer, soweit sich die Ware zwischen der Übernahme des Frachtgutes bis zur Ablieferung in seiner Obhut befand, ohne dass ein Verschulden auf seiner Seite dafür erforderlich ist – sog. verschuldensunabhängige Obhutshaftung des Frachtführers.
Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Frachtführers beruhen und die weder Substanzschäden noch Schäden wegen Lieferfristüberschreitung sind, also z.B. bei fehlerhafter Zollabwicklung, fehlender Versicherung, usw., haftet der Frachtführer verschuldensabhängig auf Schadensersatz.
Haftungsausschlüsse
Die weite Obhutshaftung des Frachtführers für Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung hat der Gesetzgeber teilweise ausgeschlossen bzw. eingeschränkt:
- Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der Gefahren in folgenden Fällen zurückzuführen ist: bei Verladung auf Deck oder offenen Fahrzeugen, ungenügende Verpackung durch den Absender, Behandeln, Verladen oder Entladen durch Absender bzw. Empfänger, bei besonderen Gefahren aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Gutes oder bei Beförderung lebender Tiere.
Soweit in diesen Fällen der Frachtführer alle Weisungen des Auftraggebers beachtet hat, besteht bis zum Beweis des Gegenteils die gesetzliche Vermutung, dass der eingetretene Schaden aufgrund der jeweiligen Gefahr entstanden ist.
- Weiterhin ist die Haftung ausgeschlossen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, so z.B. bei höherer Gewalt und bei unvermeidbaren Unfällen.
- Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders (sog. Mitverschulden) oder des Empfängers, oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie dessen Umfang davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Ein mitwirkendes Verschulden des Absenders liegt z.B. vor, wenn er den Hinweis unterlässt, dass es sich um besonders empfindliches Gut handelt, die Ware selbstentzündlich ist, dass die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens besteht, oder wenn besondere Eigenschaften des Transportgutes zum Schaden führen.
Praxistipp: Neben der sorgfältigen Einhaltung der eigenen Pflichten als Absender ist darauf zu achten, dem Frachtführer vor und während des Transports alle für die Behandlung des Gutes erforderlichen Weisungen zu geben und Informationen zukommen zu lassen.
Haftungshöchstbeträge:
Bei Beschädigung sowie Total- und Teilverlust der Ware hat der Frachtführer Wertersatz zu leisten. Darüber hinaus hat er die Kosten der Schadensfeststellung sowie sonstige Kosten wie z.B. Fracht, Steuern, Zölle, usw. zu ersetzen. Der Wertersatz und die Schadenfeststellungskosten sind jedoch betragsmäßig begrenzt auf 8,33 SZR (1) für jedes Kilogramm des Rohgewichts.
Der Ersatz des aufgrund einer Lieferfristüberschreitung verursachte Vermögensschaden ist begrenzt auf den dreifachen Betrag der Fracht.
Sonstige Schäden, die auf einer Pflichtverletzung des Frachtführers beruhen, werden maximal bis zum dreifachen Betrag, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, ersetzt.
Unbegrenzte Haftung
Die dargestellten Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten jedoch nicht, wenn dem Frachtführer im Einzelfall Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorgeworfen werden kann.
III. Übersicht über die Haftung des Frachtführers
Frachtführer haftet ohne Verschulden für Substanzschäden und Lieferfristüberschreitungen bei Ware, die sich in seiner Obhut befindet
a) Ausschluss oder Beschränkung der Haftung bei:
1. Realisierung bes. Gefahren Unvermeidbarkeit Mitverschulden des aufgrd. einer Pflichtverletzung des der Gefahr Absenders oder bes. Auftraggebers oder Beschaffen- Mangel des Gutes heit der Ware
2. Haftungshöchstbeträge a. nach Frachtführerrecht
- Verlust und Beschädigung: max. 8,33 SZR (2) pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung - Überschreitung der Lieferfrist: max. dreifacher Betrag der Fracht - Sonstigen Vermögensschäden: max. das Dreifache des Betrages, der bei Verlust zu zahlen wäre
b. nach ADSp: Soweit im Einzelfall die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen gelten ist die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes begrenzt auf 5 € für jedes Kilogramm Rohgewicht der Sendung
b. Wegfall der Haftungsbefreiung oder –begrenzung
Die Haftungsbefreiungen oder –begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf einer Handlung oder Unterlassung beruht, die der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintritt
(1) SZR = Sonderziehungsrecht. Dabei handelt es sich um eine Kunstwährung des Internationalen Währungsfonds. Der Wert variiert täglich; er wird im Internet veröffentlicht. Berechnungsbeispiel: Am 27.10.06 betrug 1 SZR= 1,16525 EUR >> 8,33 SZR = 9,70 EUR. (2) SZR = Sonderziehungsrecht. Dabei handelt es sich um eine Kunstwährung des Internationalen Währungsfonds. Der Wert variiert täglich. Berechnungsbeispiel: am :27.10.06 betrug 1 SZR= 1,16525 EUR >>8,33 SZR = 9,70 EUR. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Frau Rechtsanwältin Wencke Kuhs Kontakt
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