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(Rechtsanwältin Susanne Lauten)
Der BGH bestätigte Anfang dieses Jahres die im letzten LEGITAS-Newsletter zitierte Entscheidung des OLG Köln zum Behindertentestament. Danach ist eine testamentarische Gestaltung, die einem durch den Sozialhilfeträger unterstützten behinderten Kind Vorteile aus dem elterlichen Nachlassvermögen verschafft, zugleich aber dem Sozialhilfeträger den Zugriff auf diese Vorteile verwehrt, nicht grundsätzlich als sittenwidrig anzusehen. Eine derartige Konstruktion sei vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus. Noch weitergehend hält der BGH auch einen mit dieser Testamentsgestaltung verbundenen Pflichtteilsverzicht durch das Sozialleistungen beziehende behinderte Kind für wirksam.
Die Gestaltung eines solchen „Behindertentestaments“ mit Pflichtteilsverzicht ist jedoch wegen der vielen juristischen Feinheiten unbedingt mit fachkundiger Beratung vorzunehmen.
Bei Fragen und für (Erst-) Beratungen zum Thema Testamentsgestaltung und Verwahrfragen steht Ihnen Rechtsanwältin Lauten gerne zur Verfügung. KONTAKT
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